Das Ritterrecht
, [
1133-1134] des -es, plur. inus. ein
Collectivum, das Recht, welchem die Ritterschaft einer Provinz unterworfen ist,
zu bezeichnen; in welchem Verstande es unter andern auch in Schlesien üblich
ist, wo es zuweilen auch das Ritter- oder Ehrengericht, welches dieses Recht
handhabet, bezeichnet.