Das Rittergericht
, [
1133-1134] des -es, plur. die -e, ein aus
Rittern, d. i. adeligen Personen, bestehendes Gericht, besonders so fern es
sich mit den Angelegenheiten und Streitigkeiten der Ritterschaft einer Provinz
beschäftiget. So wird in Esthland das Land- oder Hofgericht das Rittergericht
genannt. Auch in Schlesien ist ein so genanntes Ritter- und Ehrengericht.