Der Rentmeister
, [
1087-1088] des -s, plur. ut nom. sing.
dessen Gattinn, die Rentmeisterinn, derjenige, welcher die Renten eines andern
einnimmt und berechnet. In engerer Bedeutung derjenige, welcher einer
Rentkammer oder Rentey vorgesetzt ist. (
S. Renteney.) Daher die Rentmeisterey, dessen Amt und
Bezirk.