Rechtsgelehrt
, [
1007-1008] adj. die Rechtsgelehrsamkeit
verstehend, d. i. Wissenschaft und Fertigkeit besitzend, das Verhältniß der
menschlichen Handlungen gegen die Gesetze zu bestimmen; am häufigsten als ein
Hauptwort. Ein Rechtsgelehrter. Die Rechtsgelehrten. Im gemeinen Leben ist
dafür das aus dem mittlern Lat. entlehnte Jurist sehr gewöhnlich.
S. Rechtsverständig.