Der Rechtsgang
, [
1007-1008] des -es, plur. die -gänge. 1)
Der Gang, welchen die Sachen vor Gerichte haben, die bey den Gerichten
eingeführte Art, die angebrachten Sachen zu behandeln, der Prozeß; ohne Plural.
2) * Eine vor Gericht klagbar angebrachte Sache selbst, ein Rechtshandel,
Prozeß; eine im Hochdeutschen ungewöhnliche Bedeutung.