2. Die Range
, [
929-930] plur. die -n, auch nur in
einigen Gegenden, für Rain oder Gränze. Das Rain- und Rangenrecht, das Recht,
die Feld- und Flurgränzen zu bestimmen. Es ist ein naher Verwandter von der
Range, Rank, besonders aber von Rain, und der daraus gebildeten Gränze, weil
auch hier der Begriff der Länge, und besonders der äußersten Länge
hervorsticht.