Profan
, [
843-844] -er, -ste, adj. et adv. aus
dem Lat. profanus, unheilig, gemein. 1) Eine Person, in so fern sie kein Glied
einer Gesellschaft ist, welche Geheimnisse zu besitzen behauptet, und in
weiterer Bedeutung, ein jeder, welcher kein Glied einer gewissen Gesellschaft
ist, heißt bald im Ernste, bald aber auch im Scherze, in Ansehung der Glieder
einer solchen Gesellschaft, ein Profaner. 2) Weltlich, im Gegensatze des
geistlich, eine Bedeutung, welche um der Zweydeutigkeit mit der folgenden
willen, größten Theils veraltet ist. In dem Deutschen Staatsrechte ist
derjenige Vertrag, welcher 1495 zwischen dem Kaiser und den Ständen des
Deutschen Reichs zu Abstellung des Faustrechtes und der Befehdungen auf ewige
Zeiten, errichtet wurde, unter dem Nahmen des Profan-Friedens, oder des
Friedens in profan- und weltlichen Sachen bekannt. Anfänglich hieß er der
Landfriede; nach geschlossenem Religions-Frieden aber ward der Nahme
Profan-Friede üblich, um ihn von jenem zu unterscheiden. 3) Ruchlos, d. i.
Fertigkeit besitzend, alles was der menschlichen Gesellschaft heilig ist,
geringe zu schätzen; in welchem Verstande schon Lactantius das Nebenwort
profane gebraucht. Ein profaner Mensch. Profan reden.
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845-846]