Der Pflichttheil
, [
745-746] des -es, plur. die -e, in den
Rechten, derjenige Theil der Güter, welchen ein Erblasser gewissen Personen aus
Pflicht hinterlassen muß, worüber er nicht nach Gutdünken schalten kann, wenn
sein Testament nicht für ungültig gehalten werden soll; Legitima, im
Oberdeutschen auch die Notherbschaft, das Erbrecht. Es bekommen ihn so wohl die
Kinder von den Ältern, als diese von den Kindern.