Der Pfandesinhaber
, [
705-706] des -s, plur. ut nom. sing.
Fämin. die Pfandesinhaberinn, eine Person, welche zu ihrer Sicherheit ein Pfand
von einem andern in Besitz hat, es sey nun ein bewegliches oder ein
unbewegliches Pfand; ehedem der Pfandhaber, Pfandherr, Pfandgläubiger.