Pfänden
, [
705-706] verb. reg. act. 1) Durch
Abnehmung eines Pfandes zur Leistung einer Schuldigkeit zwingen. So pfändet der
Gläubiger seinen Schuldner, wenn er zur Sicherheit seiner Forderung demselben
eine Sache abnimmt oder vorenthält. Sie machen die Leute arm mit Pfändern, Hiob
24, 9; und nehmen das Kind des Dürftigen zum Pfande, Michaelis. Ingleichen
durch Abnehmung eines Pfandes zur Ersetzung eines Schadens zwingen. So pfändet
man auf dem Lande das Vieh, wenn es an verbothenen Orten weidet, und man es so
lange in Verwahrung nimmt, bis der Eigenthümer der verursachten Schaden
ersetzet hat. Im Nieders. schütten, von Schutte, Schutz, ein befriedigter Ort,
im Oberdeutschen fürfangen. Der Fuhrmann, welcher verbothene Wege fähret, wird
gepfändet, wenn man ihm ein Pferd ausspannet, oder eine andere Sache zum
Unterpfande der Ersetzung abnimmt. (
S. auch Abpfänden und Auspfänden.) 2) Zum Pfande geben;
doch nur in dem zusammen gesetzten verpfänden. So auch das Pfänden und die
Pfändung. Anm. In dem Schwabensp. pfenden, im Nieders. panden, im Holländ.
panden.