Der Pfahlbauer
, [
701-702] des -n, plur. die -n, in
einigen Gegenden, z. B. im Osnabrückischen, eine Art Bauern, deren Recht bloß
darin bestehet, daß, wenn das Vieh der Eingesessenen zweyer benachbarten
einander gleichen Wörter aus der einen in die andere Mark übergehet, solches
aus nachbarlicher Freundschaft nicht gepfändet werden darf.
S. Berghofs Beschaffenheit des Osnabrück.
Pfahlbauerrechtes, Osnabrück 1770. Pfahlbauern scheinen hier also eben das zu
seyn, was in den Städten die Pfahlbürger sind, d. i. schutzverwandte Bauern,
welche die gegenseitigen Dorfrechte genießen, als innerhalb der Gränzpfähle des
Dorfes wohnhaft angesehen werden.