2. Paschen
, [
663-664] verb. reg. act. welches
vorzüglich in Oberdeutschland gebraucht wird, auf eine heimliche verbothene Art
handeln; doch nur von der heimlichen Einführung verbothener oder mit Abgaben
belegter Waaren, welche eben daselbst auch schwärzen, im Niedersächs. aber
smuggeln, genannt wird. Waaren in die Stadt paschen. Sie aus dem Lande paschen,
heimlich mit Hintergehung der obrigkeitlichen Gefälle. Vermuthlich aus den
mittlern Lat. passare, entweder so fern es vorbey gehen, oder auch so fern es
übertreten, Franz. outrepasser, bedeutet, oder auch von passen, lauern, wie
schmuggeln von schmiegen.