Das Obergericht
, [
559-560] des -es, plur. die -e. 1) Ein
oberes oder höheres Gericht, so wohl der Würde, als Gerichtbarkeit nach, unter
welchem andere Gerichte als Untergerichte stehen. 2) Ein mit der obern oder
criminellen Gerichtbarkeit versehenes Gericht, ein Criminal-Gericht,
Halsgericht, Hochgericht u. s. f. zum Unterschiede von einem niedern, Nieder-
oder Untergerichte. Auch die höhere Gerichtbarkeit oder Gerichtbarkeit über
Leben und Tod, wird zuweilen im Plural die Obergerichte genannt. Daher der
Obergerichtsherr, welcher diese Gerichtbarkeit besitzet; der Hochgerichtsherr,
Halsgerichtsherr, im Oberdeutschen Fraißherr, Zentherr u. s. f.
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561-562]