Das Obereigenthum
, [
559-560] des -es, plur. car. das
oberste und höchste Eigenthumsrecht über liegende Gründe. Daher der
Obereigenthumsherr, des -en, plur. die -en, der dieses höchste Eigenthumsrecht
besetzet. So ist z. B. der oberste Lebensherr in einem geschlossenen Lande
zugleich der Obereigenthumsherr über die darin befindlichen Lebensgüter.
[
559-560]