Der Oberrichter
, [
565-566] des -s, plur. ut nom. sing.
der obere oder höhere Richter, im Gegensatze des Unterrichters. Ingleichen der
Richter in einem Obergerichte. In einigen Dörfern Chursachsens ist der
Oberrichter auch ein Unterthan in eines andern Dorfe, worüber einem dritten die
Obergerichte gehören, welcher denn die Vorladungen besorget, und überhaupt
darauf Acht hat, daß nichts zum Nachteil des Obergerichtes vorgenommen werde.