Das Oberrecht
, [
565-566] des -es, plur. inus. 1) Das
höchste und oberste Recht über eine Sache, so wohl die höchste Herrschaft, als
auch das oberste Eigenthum; in welcher Bedeutung es doch selten vorkommt. 2) In
Schlesien wurde ehedem auch das Fürstenrecht, nach welchem über die
Schlesischen Fürsten erkannt wurde, und das Gericht, welches dieses Recht
handhabete, das Oberrecht genannt.