Die Nutznießung
, [
547-548] plur. inus. in den Rechten,
der Genuß des Nutzens, d. i. des Ertrages einer Sache, mit Ausschließung des
Eigenthumes, der Gebrauch einer fremden Sache zu seinem Nutzen, und das Recht
dieses Gebrauches,
S. Nießbrauch und das folgende.
[
549-550]