Die Notherbschaft
, [
529-530] plur. die -en, derjenige Theil
der Erbschaft, welchen, man den Seinigen zu hinterlassen gezwungen ist; daher
in einigen Gegenden, z. B. zu Nürnberg, in Hamburg, und in dem Culmischen
Rechte, der Pflichttheil unter dem Nahmen der Notherbschaft bekannt ist. In
einigen Gegenden heißt sie die Nothgebührniß.