Die Notherbe
, [
529-530] des -n, plur. die -n, in den
Rechten, Erben, welche man ohne dringende Noth nicht übergehen darf, welchen
man sein Vermögen zu hinterlassen gewisser Maßen gezwungen ist, d. i. Ältern
und Kinder, im Gegensatze fremder Erben. Von Noth 5, Zwang.