Die Niederlage
, [
495-496] plur. die -n, von dem
Zeitworte niederlegen. 1) Die Handlung, da ein Ding niedergeleget wird.
Besonders figürlich bey Kriegsheeren, der Zustand, da ein Kriegsheer geschlagen
wird. Eine beträchtliche, ansehnliche, gänzliche, völlige Niederlage leiden.
Die Niederlage läugnen. Nach der Niederlage nahm der Überrest des Feindes die
Flucht. Im Nieders. wird Underlage auch von dem Unterliegen einzelner Personen
in einem Gefechte oder in einer Schlägerey gebraucht, Unterlage leiden, den
Kürzern ziehen; in welchem Verstande im Hochdeutschen weder Niederlage noch
Unterlage üblich ist. (
S. Niederliegen.) So fern die Niederlage zu
verschiedenen Zeiten oder Mahlen Statt findet, kann auch der Plural gebraucht
werden. Zwey Niederlagen leiden. 2) Der Zustand da man danieder liegt, d. i.
bettlägerig ist. Nach einer kurzen Niederlage sterben. 3) Der Ort, wo Waaren
oder andere Sachen in Menge niedergeleget, d. i. auf eine Zeit lang verwahret
werden. So haben die Kaufleute außer ihren gewöhnlichen Gewölbern und Läden
noch besondere Niederlagen, welche, wenn sie aus ganzen Häusern bestehen, oft
Magazine, Vorrathshäuser und in Niedersachsen Speicher genannt werden. In der
Schifffahrt werden auch zuweilen diejenigen Plätze, welche zum Ein- und
Ausladen gewisser Waaren allein und ausschließungsweise bestimmt sind,
Niederlagen genannt. Solche Niederlagen sind für die Spanischen nach Westindien
segelnden Schiffe Calav in Amerika und Cadix in Spanien; Span. Embarcados. Auch
Stapelstädte, wo gewisse Waaren niedergelegt werden müssen, heißen zuweilen
Niederlagen oder Niederlagsstädte. 4) Das Recht, die Befugniß, etwas an einem
Orte niederzulegen, ingleichen die Verbindlichkeit, etwas an einem Orte
niederlegen zu müssen; ohne Plural. So werden so wohl das Stapelrecht, als auch
das Krahnrecht, Jus Geranii, sehr häufig die Niederlage genannt, und oft ist es
streitig, ob unter diesem Worte das Stapelrecht oder nur das Krahnrecht
verstanden werden müsse, (
S. diese Wörter.) In Wien ist die Niederlage das
Befugniß eines ausländischen Kaufmannes, im Großen handeln zu dürfen, daher
solche ausländische Kaufleute, oder Kaufleute im engern Verstande daselbst
Niederläger und Niederlagsverwandte heißen,
S. Kaufmann. [
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