Das Näherrecht
, [
417-418] des -es, plur. inus. das
Recht, nach welchem jemand bey dem Verkaufe einer Sache ein näheres Recht auf
dieselbe hat, als ein anderer, d. i. sie für eben den Preis, welchen ein
anderer gebothen hat, mit dessen Ausschließung kaufen, und wenn sie schon
verkauft worden, zurück nehmen kann; der Vorkauf, der Näherkauf, der Einstand,
das Einstandsrecht, im Oberdeutschen auch die Nähergeltung, das
Nähergeltungsrecht, der Kaufzug, der Abtrieb, das Abtriebsrecht, das Vorgeld,
das Zugrecht, die Lösung, das Gespilde,
S. diese Wörter; Lat Jus Retractus.