Nachweisen
, [
403-404] verb. irreg. act. (
S. Weisen,) welches die vierte Endung der Sache und die
dritte der Person erfordert, weisen, d. i. zeigen, und in weiterm Verstande,
bekannt machen, wo man etwas finden könne. Kann er mir nicht den Mann
nachweisen, der u. s. f. Less. Da ich außer diesem Exemplare ein zweytes nicht
nachzuweisen weiß, ebend. Daher die Nachweisung.