Das Nachrecht
, [
381-382] des -es, plur. die -e. 1)
Rechte oder Gerechtsamen, welche sich erst nach einer geschehenen Sache zu Tage
legen; wo es doch nur in einigen Gegenden bey Ertheilung eines Abschiedes u. s.
f. ist, in welchen man sich die gewöhnlichen Nachrechte vorbehält, d. i. die
gegründeten Ansprüche, welche man noch nach der Entlassung machen könnte, wenn
sich die Veranlassung und Beweise erst nach derselben ergeben. 2) In andern
Gegenden ist das Nachrecht, oder die Nachrechte, ein bestimmter Antheil,
welchen die Jäger, Förster und andere Unterbeamte von den eingehenden
Strafgeldern genießen; weil sie den Rechten des Grund- oder Gerichtsherren
untergeordnet sind.