* Das Mutzengericht
, [
351-352] des -es, plur. die -e, ein nur
in einigen Hessischen Gegenden übliches Gericht, welches vornehmlich auf der
Eigenhufe zu Issenhausen gehalten, und auch der Eigenstuhl und das Eigengericht
genannt wird. Es wird über die neu verehlichten Leibeigenen gehalten, da denn
diejenigen, welche eines andern Adeligen Leibeigene (vielleicht nur ohne
Erlaubniß ihres Leib- und Eigenthumsherren) geheirathet haben, eine kleine
Strafe erlegen müssen. Man nennet es im Lat. Jus Cunnagii, und leitet es von
Mutze, vulva, her (
S. 3 Mutter 2.) Al- lein es kann auch von Mutze, Metze,
d. i. eine jede unverehlichte weibliche Person, ein Mädchen, abstammen,
S. 3 Metze. [
351-352]