Das Marschall-Amt
, [
85-86] des -es, plur. die -Ämter. 1)
Das Amt, die sämmtlichen Obliegenheiten eines Marschalles in den vorigen
Bedeutungen des vorigen Wortes. 2) Ein Collegium mehrerer Personen, in welchem
ein Marschall den Vorsitz hat, so fern es solche Angelegenheiten besorget,
welche des Marschalls Aufsicht anvertrauet sind. Daher das Hof-Marschall-,
Erz-Marschall-Amt u. s. f.