Das Markkoth
, [
77-78] des -es, die -e, eine im
Osnabrückischen übliche Art der Kothe, deren Besitzer Markköther genannt und
den Erbköthern entgegen gesetzt werden. Ein Erbköther gibt zu den gemeinen
Abgaben den vierten Theil von dem was ein volles Erbe gibt, ein Markköther aber
nur den achten. Es bezeichnet einen Köther, der die Markgerechtsamen auf seinen
Hause hergebracht, oder ehedem Theil an einer Holzmark gehabt hat. Ein solches
Koth wird daselbst auch Winn genannt. Siehe I. F. A. Lodtmann de Jure
Holzgraviali
S. 21 und 3. Marke 2. 1)