Die Pflicht
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1767-1768] (auf Evern, Schuten, und andern
Flußschiffen,) ein Behältniß vorn und hinten in diesen Schiffen. Gewöhnlich
vertritt die Hinterpflicht die Stelle einer Kajüte, und dient den Schiffleuten
zur Schlafstelle, zu welcher man von oben durch ein viereckiges Loch hinein
steigt, welches mit einem Deckel, oder Luke, zugedeckt werden kann. Die
Vorderpflicht hingegen dient zur Vorrathskammer. Sie wird nie die Ducht
genannt. (
S. Ducht.) Die Back und die Schanze der großen Schiffe
nennt man auch nirgends die Pflicht.