Krippen
Krippen,
[
1791-1792] verb. reg. act. 1) Durch eine
Krippe, d. i. durch einen Vorzaun, befestigen, in den Niederdeutschen
Marschländern. Das Ufer krippen. (
S. Krippe 1. und 2.) 2). Winkelrecht biegen, bey den
Schlössern. Gekrippte Fischbänder, deren Lappen winkelrecht gebogen sind, und
welche bey gewissen Stellungen der Schrankthüren gebraucht werden.
S. Kripfung und das vorige.