Koppeln
Koppeln,
[
1717-1718] verb. reg. act. 1) Mit einer
Koppel, d. i. einem Bande befestigen, verbinden; nur noch in einigen einzelnen
Fällen. Die Jagdhunde zusammen Koppeln. Pferde zusammen koppeln, sie mit
Stricken in gewisser Weite hinter einander binden, so daß des vordersten
Pferdes Schweif an des hintern Halfter gebunden ist. Wehe denen, die sich
zusammen koppeln mit losen Stricken, Unrecht zu thun, Es. 5, 18. Im figürlichen
Verstande ist dafür kuppeln üblicher,
S. dasselbe. 2) Einfriedigen, mit einem Zaune umgeben;
doch nur im Niedersächsischen. Ein Stück Feld einkoppeln.
S. Koppel 4. Daher die Koppelung.
S. Koppel.