Der Kirchenrath
Der Kirchenrath,
[
1585-1586] des -es, plur. die -räthe. 1)
Ein Rath, d. i. Raths-Collegium, in kirchlichen und gottesdienstlichen Sachen,
welches am häufigsten ein Consistorium, an manchen Orten auch das
Kirchengericht, Kirchenamt, das geistliche Gericht u. s. f. genannt wird. Der
Oberkirchenrath, das Ober-Consistorium. 2) Ein einzelnes Mitglied eines solchen
Collegii; ein Consistorial-Rath. 3) Einige Oberdeutsche Schriftsteller
gebrauchen dieses Wort auch für Kirchenversammlung so wohl als für Synode.