Der Hofmarschall
Der Hofmarschall,
[
1247-1248] des -es, plur. die -schälle,
dessen Gattinn die Hofmarschallinn, der Marschall an einem fürstlichen Hofe,
welcher einer der vornehmsten Hofbedienten ist, von welchem die ganze innere
Haushaltung des Hofes abhängt, wenn er nicht, wie an großen Höfen üblich ist,
einen Ober-Hofmarschall über sich hat, welcher zugleich seine eigene
Gerichtbarkeit über die Hofbedienten ausübet. Daher das Hofmarschallamt, dessen
Amt, ingleichen das unter seinem Vorsitze angestellte Gericht über die
Hofbedienten, und der Ort, wo sich dasselbe versammelt. An einigen Höfen hat
der Hofmarschall vornehmlich die Bewirthung der eingeladenen Personen an der
Marschallstafel zu besorgen, welches Amt an andern Höfen dem Scloßhauptmanne,
und auf dem kaiserlichen Schlosse Schönbrunn dem Oberküchenmeister zustehet.
Ehedem führete der Hofmarschall auch den Nahmen des Salmeisters,
S. Marschall.