Das Hofgericht
Das Hofgericht,
[
1241-1242] des -es, plur. die -e. 1) Ein
hohes Landesgericht, vor welchem die sonst keinem Untergerichte unterworfenen
Stände, und andere befreyete Personen ihr Recht nehmen können und müssen, in
welchem der Landesherr ehedem selbst präsidirte, jetzt aber solches einem
Hofrichter überlässet. Das älteste und vornehmste Gericht dieser Art ist das
kaiserliche Hofgericht, von welchem sich schon 1159 Spuren finden, welches sich
an dem jedesmahligen Hoflager des Kaisers aufhielt, unmittelbar von ihm abhing,
und worin in den ältern Zeiten, der Pfalzgraf präsidirte. (
S. Hofgraf,) Nach dem Muster dieses Hofgerichtes legten
die Reichsstände zur nützlichen Vermehrung der Gerichtsstellen in ihren Landen
lange hernach dergleichen Hofgerichte an, in welchen ein Hofrichter präsidiret,
obgleich die Verfassung, der Rang, und die Art zu verfahren fast in jedem Lande
anders ist. In einigen Provinzen ist das Hofgericht mit dem Landgerichte
einerley, da denn die Beysitzer auch Landräthe heißen. In den Schlesischen
Hofgerichten hat der Hofrichter vier oder fünf Erbscholzen oder Hofschöppen zu
Beysitzern. In Sachsen sind das Hofgericht zu Wittenberg und das
Ober-Hofgericht zu Leipzig bekannt, welches letztere aber keine Gerichtbarkeit
über das erste hat, sondern diesen Nahmen nur führet, theils weil es mehrere
Kreise unter sich begreift, theils aber auch, weil der Churfürst in Ansehung
der Kammergüter selbst vor demselben Recht nimmt. Die Beysitzer werden
Hofgerichts-Assesores, an andern Orten Hofgerichtsräthe, Hofräthe genannt.
Ehedem führete ein solches Hofgericht auch den Nahmen eines Hofdinges. 2) In
einigen Gegenden, besonders Niedersachsens, wird auch ein Feld- oder
Ackergericht auf dem Lande, welches in Sachen zu Felde und Flur erkennet, das
Hofgericht, Hofding, Hofgedinge genannt, wo es ohne Zweifel aus Hufengericht
verderbt ist, welchen Nahmen es an andern Orten ausdrücklich führet.