Der Hausgenoß
Der Hausgenoß,
[
1027-1028] des -ssen, plur. die -ssen,
Fämin. die Hausgenossinn, plur. die -en, der Genoß oder die Genossinn eines und
eben desselben Hauses. 1. Von Haus, so fern es ein Wohnhaus bedeutet. 1)
Personen, welche mit einander in einem gemeinschaftlichen Hause wohnen, so wohl
in Beziehung auf sich selbst, als auch in Beziehung auf den Hausherren oder
Eigenthümer des Hauses. Ein jegliches Weib soll von ihrer Nachbarinn und
Hausgenossen fordern silberne und güldene Gefäße, 2 Mos. 3, 22. Dein Knecht,
deine Magd, dein Tagelöhner, dein Hausgenoß, 3 Mos. 25, 6. Noch des Priesters
Hausgenoß, Kap. 22, 10; auch nicht, wenn er bey dem Priester im Hause wohnet,
nach Michaelis. Der Hausbesitzer muß für seine Hausgenossen stehen, für seine
Miethleute. 2) In engerer Bedeutung werden in Obersachsen, besonders auf dem
Lande, Leute, welche kein eigenes Haus haben, sondern bey andern zur Miethe
wohnen, Hausgenossen genannt. An andern Orten heißen sie Häusler, Häuslinge,
Hausleute, Einkömmlinge, Einwohner im engsten Verstande, Inleute, Miethleute,
Hintersättker, Handfröhner; da sie denn zugleich die geringsten Einwohner auf
den Dörfern sind, welche gemeiniglich aus Tagelöhnern bestehen.
S. Häusler. 2. Von Haus, so fern es eine häusliche
Gesellschaft, eine Familie, bedeutet, Genossen einer und eben derselben
Familie. 1) Überhaupt. So werden die sämmtlichen Personen einer häuslichen
Gesellschaft außer dem Hausherren und der Hausfrau oft Hausgenossen genannt. In
engerer Bedeutung werden auch die Kinder davon ausgenommen, und alsdann ist es
eine anständige Benennung des Gesindes. Haben sie den Hausvater Beelzebub
geheißen, wie vielmehr werden sie seine Hausgenossen also heißen? Matth. 10,
25. Ihr seyd Gottes Hausgenossen, Ephes. 2, 19. 2) Ehedem wurden die
sämmtlichen Ministerialen, und besonders Münzer eines Herren sehr häufig dessen
Hausgenossen genannt; vermuthlich so fern sie als dessen Bediente und Beamte
angesehen, und von demselben in der Münzstätte mit freyer Wohnung versehen
wurden. Aus dem Frisch erhellet, daß andere Vasallen, welche von einem andern
ein Haus zu Lehen getragen, ehedem dessen Hausgenossen genannt worden. In dem
alten Gedichte auf Carln den Großen bey dem Schilter kommen die Räthe eines
Fürsten, die Pairs, dessen vornehmste und erste Vasallen, unter dem Nahmen der
Huzgenozen vor. 3) In Westphalen gibt es eine Art Leibeigener, welche
Hausgenossen heißen, und den Hofhörigen gleichen; vermuthlich, weil sie mit
ihren Gütern leibeigenes Gesinde eines Hauses, d. i. adeligen Schlosses sind.
Daher das Hausgenossenrecht, die Hausgenossenrolle u. s. f. Dasjenige Gericht,
welchem sie unterworfen sind, wird die Haussprache genannt.