Das Hauptrecht
Das Hauptrecht,
[
1017-1018] des -es, plur. inus. das Recht
des Hauptfalles, d. i. das Recht nach dem Tode eines Zinsmannes oder
Unterthanen das beste Haupt, d. i. das beste Stück Vieh, aus dessen
Verlassenschaft zu nehmen, welches, so fern man das beste Kleid zu nehmen
befugt ist, der Gewandfall oder das Gewandrecht heißt.
S. Baulebung.