Der Handlohn
Der Handlohn,
[
955-956] des -es, plur. von mehreren
Arten oder Summen, die -löhne. 1) Derjenige Lohn, welchen man mit Handarbeiten
verdienet, und welcher entweder Tagelohn ist, oder im Verdinge bezahlet wird.
2) In einigen Gegenden, z. B. im Culmbachischen, dasjenige Geld, welches bey
einem Lehensfalle, er trage sich nun in der obern oder in der untern Hand zu,
dem Lehensherren entrichtet wird; die Lehenwaare,
S. dieses Wort. Er wird auch die Handlöse oder
Handlosung genannt. Hand kann hier entweder die gesammte Hand, oder die Person
so wohl des Lehensherren, als auch des Lehensmannes, oder auch den Besitz
bedeuten. Man hat verschiedenen Arten dieses Handlohnes. Den Handroßhandlohn
bezahlt der Erbe, wenn es das Gut nicht selbst bewohnet, sondern es als ein
Nebengut in das Hauptgut einbauet, und es gleichsam als ein Handroß oder
Handpferd führet. Der Erbehandlohn wird von dem entrichtet, der ein solches Gut
erbet; der Sterbehandlohn wird gleich nach dem Tode des Besitzers entrichtet,
und beträgt den 20sten oder 30sten Theil des Gutes; in Kauf- und Tauschfällen
bezahlet der neue Besitzer den Kauf- oder Tauschhandlohn; eine Person
weiblichen Geschlechtes, welche ein solches Gut besitzet, und es dem Ehemann
zuschreiben lässet, ist zu dem Bestehhandlohne verbunden u. s. f. Daher
handlohnbar oder handlöhnig, adv. et adv. zum Handlohne verpflichtet;
verhandlohnen, den Handlohn erlegen.