Gewältigen
Gewältigen,
[
653-654] verb. reg. act. 1) Gewalt, d.
i. überlegene Macht über etwas bekommen, es bezwingen; in welcher Bedeutung es
doch nur hin und wieder im gemeinen Leben, besonders im Bergbaue im figürlichen
Verstande üblich ist. Alte Berggebäude gewältigen, sie säubern und mit neuer
Zimmerung versehen. Eine Zeche wieder gewältigen, sie, nachdem sie verlassen
worden, wieder mit Arbeitern belegen. Das Wasser in den Berggebäuden
gewältigen, es fortschaffen. Die Böhmen haben daher ihr feylowati, Wasser
auspumpen. Die Gewältigungskosten, im Bergbaue, diejenigen Kosten, welche zur
Gewältigung des Wassers, oder zur Ausbesserung alter verfallenen Gebäude
angewendet werden. Ehedem auch bewältigen.
S. Überwältigen. 2) Gewalt ertheilen, bevollmächtigen;
doch nur im Oberdeutschen, wo es auch gewaltigen lautet. Daher die Gewältigung.
Im Nieders. ist geweldigen in den Besitz einer setzen, und in einer Preußischen
Constitution von 1538 kommt es für Gewalt gebrauchen vor, mit Gewalt
widerstehen. Entwältigen war ehedem aus dem Besitze einer Sache setzen.
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