Münchener DigitalisierungsZentrum - Digitale BibliothekBSB - Bayerische Staatsbibliothek

Adelung - Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

Gewaltig | | Der Gewaltrichter

Gewältigen

Gewältigen, [653-654] verb. reg. act. 1) Gewalt, d. i. überlegene Macht über etwas bekommen, es bezwingen; in welcher Bedeutung es doch nur hin und wieder im gemeinen Leben, besonders im Bergbaue im figürlichen Verstande üblich ist. Alte Berggebäude gewältigen, sie säubern und mit neuer Zimmerung versehen. Eine Zeche wieder gewältigen, sie, nachdem sie verlassen worden, wieder mit Arbeitern belegen. Das Wasser in den Berggebäuden gewältigen, es fortschaffen. Die Böhmen haben daher ihr feylowati, Wasser auspumpen. Die Gewältigungskosten, im Bergbaue, diejenigen Kosten, welche zur Gewältigung des Wassers, oder zur Ausbesserung alter verfallenen Gebäude angewendet werden. Ehedem auch bewältigen. S. Überwältigen. 2) Gewalt ertheilen, bevollmächtigen; doch nur im Oberdeutschen, wo es auch gewaltigen lautet. Daher die Gewältigung. Im Nieders. ist geweldigen in den Besitz einer setzen, und in einer Preußischen Constitution von 1538 kommt es für Gewalt gebrauchen vor, mit Gewalt widerstehen. Entwältigen war ehedem aus dem Besitze einer Sache setzen. [653-654]
Gewaltig | | Der Gewaltrichter