Das Gespilde
Das Gespilde,
[
631-632] des -s, plur. car. an einigen
Orten, besonders Niedersachsens, das Näherrecht, doch nur in solchen Fällen,
wenn das Stück, welches veräußert werden soll, mit einem andern ehedem ein
Ganzes ausgemacht hat, da denn der Besitzer des letztern das Gespilde oder
Näherrecht hat; an einigen Orten auch das Gespelde. Es stammet von spalten,
theilen, her, welches ehedem irregulär war, und im Imperf. spilte, im Niders.
aber spilde hatte; daher dieser Ausdruck auch nur von getheilten Gütern, welche
ehedem ein Ganzes ausmachten, gebraucht wird.