Der Gerichtszwang
Der Gerichtszwang,
[
589-590] des -es, plur. die -zwänge. 1)
Das Befugniß, vermöge dessen jemand andere zwingen kann, Recht von ihm zu
nehmen, die Gewalt andern Recht zu sprechen, die Gerichtbarkeit,
Gerichtsherrschaft, Jurisdiction, Nieders. Richtewald; ohne Plural. Den
Gerichtszwang an einem Orte haben. In dem 1514 gedruckten Deutschen Livio
Gerichtzwang. 2) Der Bezirk, über welche sich diese Gewalt erstrecket; der
Gerichtssprengel. In eines Gerichtszwange wohnen.