Die Gerichtbarkeit
Die Gerichtbarkeit,
[
585-586] plur. die -en. 1) Das Recht,
oder die Befugniß in vorkommenden Fällen, Recht und Gerechtigkeit zu handhaben,
und das ausgesprochene Urtheil zu vollziehen, die Jurisdiction, der
Gerichtszwang, die Gerichtsherrschaft, ehedem die Richtgewalt; ohne Plural.
unter eines Gerichtbarkeit wohnen, stehen. Eines Gerichtbarkeit anerkennen,
läugnen. Eine wirkliche Gerichtbarkeit über etwas haben. In weiterer Bedeutung
auch die Oberherrschaft, von welcher die Gerichtbarkeit ein so wichtiger Theil.
ist. Gottes höchste Gerichtbarkeit über alle Geschöpfte. 2) Der District, über
welchen sich diese Gewalt erstrecket, das Gebieth. Anm. Die erste Hälfte dieses
Wortes ist nicht das vorige Hauptwort Gericht, sondern das Zeitwort richten;
die Richtbarkeit, die Befugniß zu richten, woraus durch Vorsetzung des
Oberdeutschen ge, Gerichtsbarkeit geworden, so wie das vorige Gerichtamt für
Richtamt stehet. Auf ähnliche Art sagt man tragbar, haltbar u. s. f.
S. 1 Bar 5. woraus zugleich erhellet, daß dieses Wort
irrig Gerichtsbarkeit geschrieben und gesprochen wird. Das veraltete Bey und
Nebenwort gerichtbar kommt noch bey dem Haltaus vor.