Das Geleit
Das Geleit,
[
531-532] des -es, plur. die -e, von dem
Zeitworte leiten. 1. Überhaupt. 1) Die Begleitung, in welcher Bedeutung es noch
in einigen Redensarten des gesellschaftlichen Lebens üblich ist; ohne Plural.
Einem das Geleit geben, ihn begleiten.
Sie sieht indeß, der Liebling eilt Und gibt ihr das Geleite,
Raml.
Wollen sie das Geleit mit sich nehmen? sagt man zu einem
Freunde, der von uns weggehet, und den man nicht begleiten kann oder will. 2)
Personen, welche andere begleiten, die Reisegesellschaft, das Gefolge,
besonders im Oberdeutschen. Im Geleite fahren oder reisen, in Gesellschaft. Ein
Fürst hat einen großen Geleit, wenn er ein großes Gefolge hat. In eines
Gesandten Geleite seyn, in dessen Gefolge. In welchem Verstande im
Oberdeutschen auch Geleitschaft und Begleitschaft gebraucht werden. 2. In
engerer Bedeutung. 1) Die Sicherheit, welche ein Beklagter von der
Gerichtsobrigkeit bekommt, frey und sicher vor Gericht zu kommen und von
demselben wieder wegzugehen; ingleichen der Schein, worin ihm diese Sicherheit
ertheilet wird; Salvus conductus, das freye sichere Geleit. 2) Die Verschaffung
der nöthigen Sicherheit, für Reisende auf öffentlichen Landstraßen. (a)
Eigentlich, die Verschaffung dieser Sicherheit so wohl durch veranstaltete
persönliche Begleitung, als auch durch anderweitige Bewirkung der Ruhe und
Sicherheit auf den Straßen, und diese Sicherheit selbst; das Straßengeleit, das
persönliche Geleit, das lebendige Geleit, oder Leibgeleit, wenn sie durch
wirkliche Begleitung von dazu verordneten Personen geschiehet, und bey
fürstlichen Personen, welche noch zuweilen auf solche Art geleitet werden, auch
das große Geleit heißt, zum Unterschiede von dem kleinen Geleite, oder
derjenigen Sicherheit, welcher sich alle Reisenden auf den Straßen zu erfreuen
haben. Und sie erlangten Geleit vom Könige, daß sie sicher heraus möchten
gehen, 1 Macc. 6, 49; und in anderen Stellen mehr, wo Geleit theils die
Sicherheit selbst, theils die zur Sicherheit mitgegebenen Personen, theils auch
die Geleitsbriefe bezeichnet. Unter Geleit reisen. Das Geleit brechen, wider
diese Sicherheit handeln. Im Schwabensp. Gelaid, Nieders. Leide, im Dän.
Geleide, im Schwed. Leid, im Pohln. Gleyx, im mittlern Lat. Conductus, Ducatus,
Guida, Guidagium u. s. f. (b) Figürlich. (aa) Das Recht, Reisende durch seine
oder durch fremde Lande zu geleiten, d. i. ihnen die nöthige Sicherheit auf den
Straßen zu verschaffen, und dafür eine gewisse Abgabe von ihnen zu fordern, das
Geleitsrecht; ohne Plural. (bb) Das Geld, welches Reisende für diese gewährte
Sicherheit bezahlen, das Geleitsgeld; auch ohne Plural. Das Geleit bezahlen.
Das Geleit verfahren, dieser Abgabe aus dem Wege fahren. Im Schwabensp. Gelaid,
im mittlern Lat. gleichfalls Conductus, Ducatus, Guidagium, Guidaticum u. s. f.
Auch Schiffe die unter der Bedeckung gewisser Geleitsschiffe segeln, müssen
dafür an dieselben Geleit bezahlen. (cc) Der Bezirk, in welchem ein Herr oder
ein Staat das Geleitsgeld hat und übet; welcher an einigen Orten auch der Halt
genannt wird. Das Geleit bereiten. (dd) Der Ort, wo das Geleit entrichtet wird,
wo die Geleitseinnehmer wohnen; das Geleitsamt, Geleitshaus. In das Geleit
gehen. Anm.
S. Begleiten, Leiten und das folgende Zeitwort. Im
Theuerdanke und andern Oberdeutschen Schriften bedeutet Geleit oft die
abhängige Seite eines Berges oder Felsens, ingleichen einen Weg. Allein in dem
ersten Falle gehöret es zu dem Oberdeutschen Worte Leite, die Seite eines
Berges, siehe dasselbe, und im andern zu dem Worte Geleise, wofür in einigen
Oberdeutschen Gegenden auch Gleit und Geleit üblich ist.
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