1. Das Gedinge
1. Das Gedinge,
[
465-466] des -s, plur. ut nom. sing.
von dem Zeitworte dingen, der Vertrag über den Preis einer Waare oder einer
Arbeit. Ein Gedinge über eine Arbeit machen, einem eine Arbeit im Ganzen
verdingen, zum Unterschiede des Tagelohnes. Der Arbeitslohn im Gedinge, zum
Unterschiede des Tagelohnes. Wegen des Hufschlages mit dem Schmid ein Gedinge
machen, ihm denselben auf ein ganzes Jahr verdingen. Im Bergbaue bedeutet
dieses Wort besonders einen Vertrag auf Gewinn und Verlust, und die auf solche
Art verdungene Arbeit. Sein Gedinge redlich auffahren, die verdungene Arbeit
redlich verrichten. Sein Gedinge abgeben, sie vollenden. Anm. Ehedem bedeutete
dieses Wort noch: 1) Einen jeden Vertrag, er sey von welcher Art er wolle; bey
dem Notker Gedinge, bey welchem auch dingan einen Vertrag machen, sich
vergleichen bedeutet. 2) Eine Bedingung, in welchem Verstande es noch zuweilen
im Oberdeutschen vorkommt. 3) Eine gedungene oder gemiethete Sache, in welcher
Bedeutung es Apost. Gesch. 28, 30, von einer gemietheten Wohnung gebraucht
wird. Paulus blieb zwey Jahr in seinem eigenen Gedinge. 4) Gehalt, Renten. Ein
jährliches Gedinge, Leibrenten, im Oberdeutschen.
S. Leibgedinge. 5) Die Hoffnung, in welchem Sinne der
Giding, Keding, gidingan, hoffen, bey den ältern Oberdeutschen Schriftstellern
häufig sind. 6) Eine Anwartschaft, Expectanz, bey dem Besold. 7) Das Gericht,
die Gerichtsstelle, die Gerichtbarkeit.
S. Ding und Dingen. Das e am Ende ist das e euphonicum,
ohne welches das g wider die Aussprache wie ein gelindes k lauten würde.