Das Freyrecht
Das Freyrecht,
[
299-300] des -es, plur. die -e. 1) An
einigen Orten, das Recht, da man von der Baulebung frey ist, wogegen der
Grundherr den zehnten Theil von der Gütern bekommt, im Falle sie veräußert
werden; welcher zehnten Theil gleichfalls den Nahmen des Freirechtes führet. 2)
In weiterer Bedeutung, das Recht eines jeden freyen Mannes, der keines andern
Leibeigener ist, sich an einem Orte frey und ungehindert aufzuhalten, das
Weichfriedrecht; in welchem Verstande dieses Wort in dem Weichbilde Art. 4
vorkommt.