Der Freypfennig
Der Freypfennig,
[
299-300] des -es, plur. die -e. 1) Eine
Art der Abgabe, welche auf gewissen Grundstücken lieget, deren Besitzer ehedem
Leibeigene waren, aber von dem Landesherren frey gelassen worden, und welche
nach Verschiedenheit der Gegenden auch Freyzins, ingleichen Leibbede genannt
wird;
S. Freygut 5. In Erfurt sind dergleichen Freypfennige
noch jetzt üblich. 2) In einigen Gegenden eine Abgabe der Leibeigenen für die
Freyheit zu freyen, d. i. zu heirathen; in welcher Bedeutung dieses Wort schon
in dem Sachsenspiegel vorkommt.