Der Freymann
Der Freymann,
[
299-300] des -es, plur. die -männer,
ein freyer Mann; doch nur noch in einigen besondern Fällen. 1) In einigen
Gegenden, der Besitzer eines freyen Bauergutes, welches zu keinen
Frohndiensten, sondern nur zu den gewöhnlichen Landsteuern verpflichtet ist;
S. Freygut 3. Daher die Freymannshufe, das
Freymannslehen, eine solche Hufe oder Lehen. 2) Im Hildesheimischen und
Westphälischen der Besitzer eines Freydingshofes;
S. Freygut 5. 3) In einigen Gegenden, z. B. in Weißen,
werden die Schinder, d. i. diejenigen Knechte des Scharfrichters, welche zum
Abdecken des umgefallenen Viehes gebraucht werden, in der anständigern
Schreibart Freymänner genannt; vielleicht weil sie ehedem Leibeigene waren, und
zum Behufe dieses ekelhaften Dienstes frey gelassen wurden. An andern Orten
führet auch der Profoß bey den Soldaten, und an noch andern der Henker, oder
vornehmste Bediente des Scharfrichters diesen Nahmen. 4) Bey dem Opitz kommt
Freymann in der ungewöhnlichen Bedeutung eines Freyersmannes vor.