Der Erbpostmeister
, des -s, plur. ut nom. sing. überhaupt ein jeder
Postmeister, der sein Amt erblich besitzet. Im höhern Verstande sind es
Erbbeamte, welche in manchen Ländern mit dem Erbpostmeisteramte beliehen
sind. So sind die Fürsten von Thurn und Taxis Erbpostmeister des H. K.
Reiches, die Grafen von Paar aber in den Österreichischen Erbländern,
welche letztere eigentlich oberste Hof- und Erblandpostmeister
heißen. [
1867-1868]