Der Erbgulden
, des -s, plur. ut nom. sing. an einigen Orten das Abzugsgeld,
welches von Erbschaften, die einem Fremden anheim fallen, abgezogen wird, weil
man anfänglich nur einen Gulden von hundert abzuziehen pflegte.
S. Abzug und Erbkauf. [
1861-1862]