Der Erbgerichtsherr
, des -en, plur. die -en. 1) Ein Gerichtsherr, der seine
Gerichtsbarkeit erblich und eigenthümlich besitzet, sie sey von welcher
Art sie wolle. 2) Ein Gerichtsherr, der nur die niedere Gerichtsbarkeit
besitzet. 2.
S. Erbgericht. [
1861-1862]