Das Erbgericht
, des -es, plur. die -e, oder auch im Plural die Erbgerichte,
ohne Singular.
S. Gericht. 1) Überhaupt eine jede Gerichtsbarkeit,
welche auf dem Grunde und Boden haftet, oder erblich und eigenthümlich
besessen wird, und dasjenige Gericht, welches sie ausübet, es sey nun die
obere oder die untere Gerichtsbarkeit. In diesem Verstande wird auch die
Gerichtsbarkeit der Städte über ihr Eigenthum, und das Gericht, durch
welches sie selbige verwalten lassen, das Erbgericht, oder im Plu-ral die
Erbgerichte genannt. 2) In engerer Bedeutung werden in Ober- und Niedersachsen
die Erbgerichte den Ober-Gerichten entgegen gesetzt, und alsdann druckt dieses
Wort bloß die Grundgerichte, oder die niedere Gerichtsbarkeit aus, die auf
einem Erbe, d. i. einem freyen Erbgute haftet; im Gegensatze des Blutbannes,
oder der peinlichen Gerichtsbarkeit, welche gemeiniglich ein kaiserliches oder
königliches Lehen ist. Alsdann werden die Erbgerichte auch die
Untergerichte, die niedern Gerichte, die Grundgerichte, die Vogtey u. s. f.
genannt. 3) Das Gericht eines Erbrichters, besonders auf dem
Lande. [
1861-1862]