Die Erbeinigung
, plur. die -en, in dem Deutschen Staatsrechte, eine Einigung,
d. i. ein Vertrag, zwischen mehrern Geschlechtern, wegen gegenseitiger
Freundschaft und Hülfe; ein Erbvertrag, Erbverein, welcher von der
Erbverbrüderung noch verschieden ist. Das Haus Sachsen stehet in
Erbeinigung mit Böhmen, aber in Erbverbrüderung mit Brandenburg und
Hessen. [
1859-1860]