Das Erbamt
, des -es, plur. die -ämter, eigentlich ein erbliches Amt.
Am häufigsten werden die Hof- und Landesämter ansehnlicher
Länder und deren Besitzer in engerer Bedeutung Erbämter genannt, weil
gewisse Familien erblich damit beliehen werden. Wenn aber von Erbämtern
des H. R. Reichs die [
1853-1854] Rede ist, so werden die
Unterämter des Reichs und deren Besitzer verstanden, welche anstatt der
Churfürsten die Reichsämter verwalten; zum Unterschiede von den
Erzämtern.
S. Erzamt, und einige der gleich folgenden
Artikel. [
1855-1856]